Herzlich Willkommen im Forum, @DirkB!
Ich bin vollkommener Laie auf dem Gebiet, hatte aber vor einiger Zeit mal versucht, mir einen groben Überblick über die Situation zu verschaffen. Folgend schreibe ich mal meine Recherche-Ergebnisse mit weiterführenden Links und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf.
Wichtig für deine Frage, ob die Bilder hier veröffentlicht werden dürfen, ist die Schutzfrist der Bilder, nach welcher diese gemeinfrei werden. Die Regelschutzfrist im derzeitigen deutschen Urheberrecht liegt bei 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Bei anonymen oder pseudonymen Werken bezieht sich die Frist auf den Zeitpunkt der Veröffentlichtung.
Und hier beginnt dann bereits unweigerlich die Komplexität der rechtlichen Situation. Es wird nämlich zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern unterschieden. Letztere zeichnen sich durch “fehlende geistige Schöpfung” aus und genießen eine geringere Schutzfrist von 50 Jahren nach Veröffentlichtung. Tiefergehende Informationen finden sich im Wikipedia-Artikel zu Bildrechten und in dieser Abhandlung.
Ältere Werke (vor 1965) wurden durch andere Gesetze geschützt, die wesentlich geringere Schutzfristen für die Bilder festlegten. Ich zitiere auszugsweise eine relativ aufschlussreiche Antwort einer Rechtsanwältin:
1876 betrug noch der Schutz 5 Jahre.
1907 erfolgte dann eine Verlängerung (10 Jahre nach Erscheinen (verlängert 1940 auf 25 Jahre) bzw. 25 Jahre nach dem Tode). Die Übergangsregelung besagte, dass wenn ein Bild dann noch geschützt war, so wurde es von der Verlängerung umfasst.
1965 wurde dann für Lichtbildwerke geregelt, dass 25 Jahre nach Erscheinen bzw. nach Herstellung im Falle des Nichterscheinens das Recht erlischt sowie 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Wichtig bei der Betrachtung der rechtlichen Situation eines älteren Bildes ist also, ob das Bild zum Eintreten eines neuen Gesetzes noch geschützt war. War dies der Fall, wurde die Schutzfrist entsprechend verlängert.
Mit dem (Halb-)Wissen gehe ich davon aus, dass das Hochladen von Postkarten-Motiven, die vor 1930 veröffentlicht wurden, wahrscheinlich kein Problem darstellt. Für spätere Aufnahmen gibt es dann wohl keine pauschale Antwort. Bei deinen Karten aus den 60ern und 70ern ist die Wahrscheinlichkeit vermutlich relativ hoch, dass sie noch urheberrechtlich geschützt sind. Sollte man hier dem Gesetz folgen wollen, würde man um eine Recherche des Urhebers und eine Anfrage wohl nicht umhin kommen…
Vielleicht hilft das bei deiner Einschätzung (und der kommender Nutzer) etwas weiter. Wir würden uns auf jeden Fall über Refotografien mit deinen Ansichtskarten freuen!
(Dieses ganze Thema schreit eigentlich nach einem Tool, das einen mit einfachen Fragen die geltende Schutzfrist eines Werkes ermittelt!)